Gebührenordnung für Ärzte

Gebührenordnung für Ärzte – Ziffer B

Zuschlag für Leistungen zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr

Gebührensätze

Satz Faktor Betrag
Einfachsatz 1,00 10,49 €

Ziffer B ist ein Zuschlag und nicht steigerungsfähig. Es gilt immer der Einfachsatz mit Faktor 1.

Punktzahl 180,00 · Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) · Zuschlag · gültig ab 1. Januar 1996

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10,49 €
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Abrechnungsregeln