Gebührenordnung für Ärzte

Gebührenordnung für Ärzte – Ziffer G

Zuschlag für Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr

Gebührensätze

Satz Faktor Betrag
Einfachsatz 1,00 26,23 €

Ziffer G ist ein Zuschlag und nicht steigerungsfähig. Es gilt immer der Einfachsatz mit Faktor 1.

Punktzahl 450,00 · Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) · Zuschlag · gültig ab 1. Januar 1996

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26,23 €
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