Gebührenordnung für Ärzte

Gebührenordnung für Ärzte – Ziffer E

Zuschlag für dringend angeforderte unverzügliche Ausführung

Gebührensätze

Satz Faktor Betrag
Einfachsatz 1,00 9,33 €

Ziffer E ist ein Zuschlag und nicht steigerungsfähig. Es gilt immer der Einfachsatz mit Faktor 1.

Punktzahl 160,00 · Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) · Zuschlag · gültig ab 1. Januar 1996

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9,33 €
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Abrechnungsregeln