Gebührenordnung für Ärzte

Gebührenordnung für Ärzte – Ziffer 60

Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr Ärzten

Gebührensätze

Satz Faktor Betrag
Einfachsatz 1,00 6,99 €
Regelsatz 2,30 16,09 €
Höchstsatz 3,50 24,48 €

Punktzahl 120,00 · Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen) · Persönliche Leistungen (1,0-3,5) · gültig ab 1. Januar 1996

Betrag berechnen

16,09 €
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Abrechnungsregeln

Abrechnungshinweise:

Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig

Ausschlüsse (nicht gleichzeitig abrechenbar):