abrechnung analogziffern goae 6-goae rechnungspruefung erstattung
Inhaltsverzeichnis

Analogziffern auf der Arztrechnung: § 6 Abs. 2 GOÄ verstehen und Ablehnungen kontern

Auf der Rechnung der Hautärztin steht eine Position, die es offiziell gar nicht gibt: „A 7008, entsprechend Nr. 7008“. Deine PKV erstattet sie nicht, der Arzt besteht darauf, und du stehst dazwischen. Willkommen im Reich der Analogziffern, einem Konstrukt, das es nur gibt, weil Deutschlands ärztliche Gebührenordnung älter ist als das Smartphone. Wer die Spielregeln kennt, kann die meisten dieser Konflikte schnell einordnen: Manche Analogpositionen sind über jeden Zweifel erhaben, andere zu Recht umstritten.

Warum es Analogziffern überhaupt gibt

Die geltende GOÄ wurde zuletzt 1996 umfassend angepasst. Lasertherapien, viele endoskopische Verfahren, moderne Labordiagnostik, digitale Leistungen: all das existiert im Gebührenverzeichnis schlicht nicht. Da Ärzte ihre Leistungen aber nur nach der GOÄ abrechnen dürfen, brauchte es ein Ventil.

Das Ventil ist § 6 Abs. 2 GOÄ: Selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Verzeichnisses berechnet werden. Der Arzt sucht also eine vorhandene Ziffer, deren Aufwand der neuen Leistung entspricht, und rechnet „analog“ zu ihr ab, inklusive deren Punktzahl und Steigerungsfaktor-Rahmen.

Drei Voraussetzungen müssen dabei zusammenkommen: Die Leistung darf nirgends in der GOÄ enthalten sein (auch nicht in Teilen), die herangezogene Ziffer muss gleichwertig sein, und es muss sich um eine selbstständige Leistung mit eigener Indikation handeln, nicht um einen unselbstständigen Teilschritt einer ohnehin abgerechneten Behandlung.

Die Formalien: Woran du eine korrekte Analogposition erkennst

§ 12 Abs. 4 GOÄ schreibt vor, wie Analogleistungen auf der Rechnung auszusehen haben. Die Position muss für dich verständlich beschrieben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und Bezeichnung der herangezogenen Leistung versehen sein. In der Praxis sieht das etwa so aus: „Lasertherapie bei Besenreisern, entsprechend Nr. 2885 GOÄ (Verödung von Varizen)“.

Üblich, aber nicht vorgeschrieben, ist zusätzlich das vorangestellte „A“ vor der Ziffer. Entscheidend sind Beschreibung und „entsprechend“-Hinweis: Fehlen sie, erfüllt die Rechnung die Formvorgaben nicht. Die Position ist beanstandbar, und auch deine Versicherung wird sie zurückweisen. Das ist der schnellste Prüfschritt und braucht keinerlei medizinisches Wissen, nur einen Blick auf den Wortlaut der Position.

Abgestimmt oder frei gewählt: Der Unterschied, der über die Erstattung entscheidet

Jetzt zum Kern der meisten Konflikte. Es gibt zwei Sorten von Analogziffern, und sie haben sehr unterschiedliche Erfolgsquoten bei der Erstattung:

Abgestimmte A-Ziffern: Die Bundesärztekammer führt ein „Verzeichnis der Analogen Bewertungen“, dessen Positionen mit den Bundesministerien und dem PKV-Verband konsentiert sind. Wird nach einer dieser abgestimmten Ziffern abgerechnet, gibt es praktisch nie Streit: alle Beteiligten haben der Bewertung zugestimmt. Taucht so eine Position auf deiner Rechnung auf, kannst du sie getrost als unproblematisch ablegen.

Frei gewählte Analogziffern: Findet der Arzt keine passende abgestimmte Ziffer, darf er selbst eine gleichwertige Position wählen. Hier beginnt die Grauzone: Ist die gewählte Ziffer wirklich gleichwertig, oder eine, die zufällig besonders hoch bewertet ist? Existiert die Leistung vielleicht doch irgendwo im Verzeichnis? Genau an diesen Fragen entzünden sich die Ablehnungen der Versicherer.

Für die Prüfung gibt es ein erstaunlich gutes Werkzeug: Der PKV-Verband veröffentlicht eine Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen (aktueller Stand: Oktober 2025), frei abrufbar als PDF. Darin steht für Dutzende verbreiteter Analogpositionen, ob die Versicherungswirtschaft sie für zulässig hält oder für unzulässig, und warum. Such deine strittige Position dort, bevor du dich in den Schriftwechsel stürzt: Oft ist der Streit dort schon entschieden, in die eine oder andere Richtung.

Wenn die PKV ablehnt: Dein Fahrplan

Eine abgelehnte Analogposition heißt zunächst nur: Versicherung und Arzt sind sich über die Bewertung uneinig. Du schuldest dem Arzt das Honorar trotzdem, solange seine Abrechnung formal korrekt ist. Genau diese Konstellation macht das Thema für dich ärgerlich: Der eigentliche Streit findet zwischen zwei Profis statt, bezahlt wird er aber aus deinem Konto. Damit du nicht auf den Kosten sitzen bleibst, gehst du zweigleisig vor:

  1. Formalien prüfen: Beschreibung und „entsprechend“-Hinweis vorhanden? Falls nein, korrigierte Rechnung vom Arzt verlangen. Vorher ist die Position ohnehin nicht fällig.
  2. PKV-Kommentierung konsultieren: Position nachschlagen und die Begründung der Ablehnung damit abgleichen.
  3. Arzt einbinden: Bitte die Praxis um eine fachliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit (warum diese Ziffer, warum ist die Leistung nicht originär enthalten). Ärzte kennen diese Diskussion und haben oft vorbereitete Begründungen.
  4. Bei der Versicherung widersprechen: Mit Stellungnahme und gegebenenfalls Verweis auf das BÄK-Verzeichnis. Bleibt sie hart und geht es um relevante Beträge, steht der Ombudsmann als kostenlose Instanz bereit.

Verwandt, aber ein eigenes Thema: Wenn nicht die ärztliche Leistung, sondern Materialien strittig sind, geht es um Sachkosten nach § 10 GOÄ. Dort gelten andere Regeln.

Ein Sonderfall verdient noch Erwähnung: Manche Praxen kassieren für umstrittene Analogleistungen vorab eine Einverständniserklärung, dass du die Kosten bei Nichterstattung selbst trägst. Solche Erklärungen sind zulässig, aber lies sie, bevor du unterschreibst. Mit deiner Unterschrift verlagerst du das Erstattungsrisiko von der Praxis auf dich, und genau dann lohnt sich der vorherige Blick in die PKV-Kommentierung doppelt: Du weißt vor der Behandlung, ob du auf den Kosten sitzen bleiben wirst.

Fazit: A-Ziffer ist nicht gleich A-Ziffer

Analogabrechnungen sind kein Trick, sondern die legale Antwort auf eine 30 Jahre alte Gebührenordnung. Für dich zählt die Unterscheidung: Formal korrekte, abgestimmte A-Ziffern sind Routine und werden erstattet. Frei gewählte Analogziffern verdienen den Blick in die PKV-Kommentierung und bei Ablehnung den zweigleisigen Weg über Arzt-Stellungnahme und Widerspruch.

Und mittelfristig erledigt sich das Thema von selbst: Die kommende GOÄneu beschreibt tausende moderner Leistungen originär, womit der Analogabrechnung schlicht der Anwendungsfall ausgeht. Bis dahin gilt: Rechnung lesen können bleibt die halbe Miete.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Analogabrechnung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab; maßgeblich sind GOÄ, Rechtsprechung und die fachliche Bewertung der Leistung.