Gebührenordnung für Ärzte

Gebührenordnung für Ärzte – Ziffer 562

Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht

Gebührensätze

Satz Faktor Betrag
Einfachsatz 1,00 2,68 €
Regelsatz 1,80 4,83 €
Höchstsatz 2,50 6,70 €

Punktzahl 46,00 · Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen) · Technische Leistungen (1,0-2,5) · gültig ab 1. Januar 1996

Betrag berechnen

4,83 €
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Abrechnungsregeln

Abrechnungshinweise:

Die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig

Ausschlüsse (nicht gleichzeitig abrechenbar):