Gebührenordnung für Ärzte

Gebührenordnung für Ärzte – Ziffer 260

Legen eines arteriellen oder zentralen Venenkatheters

Gebührensätze

Satz Faktor Betrag
Einfachsatz 1,00 11,66 €
Regelsatz 2,30 26,81 €
Höchstsatz 3,50 40,80 €

Punktzahl 200,00 · Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen) · Persönliche Leistungen (1,0-3,5) · gültig ab 1. Januar 1996

Betrag berechnen

26,81 €
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Abrechnungsregeln

Abrechnungshinweise:

Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern 355 bis 361, 626 bis 632 und/oder 648 nicht berechnungsfähig