Gebührenordnung für Ärzte

Gebührenordnung für Ärzte – Ziffer 109

Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten

Gebührensätze

Satz Faktor Betrag
Einfachsatz 1,00 12,82 €
Regelsatz 2,30 29,49 €
Höchstsatz 3,50 44,88 €

Punktzahl 220,00 · Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) · Persönliche Leistungen (1,0-3,5) · gültig ab 1. Januar 1996

Betrag berechnen

29,49 €
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Abrechnungsregeln

Ausschlüsse (nicht gleichzeitig abrechenbar):