Gebührenordnung für Ärzte

Gebührenordnung für Ärzte – Ziffer 108

Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten

Gebührensätze

Satz Faktor Betrag
Einfachsatz 1,00 13,41 €
Regelsatz 2,30 30,83 €
Höchstsatz 3,50 46,92 €

Punktzahl 230,00 · Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) · Persönliche Leistungen (1,0-3,5) · gültig ab 1. Januar 1996

Betrag berechnen

30,83 €
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Abrechnungsregeln

Ausschlüsse (nicht gleichzeitig abrechenbar):